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Guntermann Rechtsanwälte in Essen

17.10.2007

Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Oftmals werden Gratifikationen  - z.B. ein Weihnachtsgeld - von Seiten des Arbeitgebers  gezahlt als Belohnung für die bisherige Treue zum Betrieb und natürlich auch in der Erwartung, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zukünftig sein/ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fortführt. Eine entsprechende Klausel findet sich nahezu in allen standardisierten Arbeitsverträgen großer und mittelständischer Unternehmen.

Zum Streit kommt es, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin entgegen diesen Erwartungen kurzzeitig nach Auszahlung der Sonderzuwendung kündigt. Muss die Gratifikation dann zurückgezahlt werden? Kann der Arbeitgeber gegebenenfalls im Rahmen der Auszahlung des letzten Gehaltes verrechnen?

Hier stellte das Bundesarbeitsgericht in langjähriger Rechtsprechung folgende Grundsätze auf:

- Ein Rückzahlungsvorbehalt bei Gratifikationen bis 100 € ist grundsätzlich unwirksam.

- Bei Gratifikationen bis zur Höhe eines Monatsgehaltes ist eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des Folgejahres möglich.

- Bei höherern Gratifikationen kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bis zum 30.06. des Folgejahres gebunden werden.

Bedeutsam und noch imme aktuell in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.09.1993 (NZA 93,935). Das Gericht traf hier auf folgende Klausel:

"Ferner erhält Herr ... eine Weihnachtsgratifikation von 50 % seines Gehaltes. Sollte Herr ... bis zum 31.3. des jeweils folgenden Jahres aus den Diensten der Firma ausscheiden, so ist er verpflichtet die Weihnachtsgratifikation unverzüglich zurückzuerstatten."

Diese Rückzahlungsregelung ist unwirksam. Der Mitarbeiter wird hier bei einer Gratifikation unterhalb der Schwelle eines Monatsgehaltes über den 31.03. des folgenden Jahres gebunden. Kündigt er nämlich zum 31.03., so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Tages. Die Gratifikation ist gleichwohl - dem Wortlaut der Klausel entsprechend - zurückzuzahlen. Die Bindungswirkung der Klausel reicht daher über dieses Datum hinaus.

Die infolge dieser Rechtsprechung korrekte Formulierung der Klausel lautet:

" ... vor dem 31.03. des jeweils folgenden Jahres ..."

Allein mit dieser Formulierung ist gewährleistet, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die erhaltene Gratifikation bei einem Ausscheiden mit Ablauf des 31.03. nicht zurückzahlen muss.

 

 

 

 
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