Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.Will der Arbeitgeber negativ von einem Zwischenzeugnis abweichen, muss er beweisen, dass sich die Leistung des Arbeitnehmers seit dem Zwischenzeugnis verschlechtert hat.