Bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres befristet eingestellte Lehrer haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der anschließenden Sommerferien. Unbefristet eingestellte Lehrer werden zwar auch in den Sommerferien weiterbezahlt. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs.2 TzBfG, da die Arbeitspflicht der unbefristet eingestellten Lehrer - anders als bei ihren befristet beschäftigten Kollegen - in den Sommerferien nicht entfällt.
BAG vom 19.12.2007