Verweigert der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts über die Lage der Arbeitszeit gem. § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG seine Zustimmung zum Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers, so muss der Arbeitgeber dies zwar beachten und darf dem Teilzeitwunsch zunächst nicht entsprechen. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch hiergegen Klage, kann das Arbeitsgericht die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Lichte des § 8 TzBfG überprüfen.
(LAG Schleswig Holstein v. 4.10.2007)