Bei der Folgenabwägung im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz überwiegen das Interesse der Nichtraucher, vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt zu werden, und das Interesse der Gastwirte, die im Hinblick auf das Rauchverbot Investitionsentscheidungen getroffen haben, das Interesse von Rauchern, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Gaststätten weiter rauchen zu dürfen.
(BVerfG 1.Kammer, Beschluss vom 14.1.2008)